Für Käufer aber auch Erben von Immobilien gibt es eine Sanierungspflicht. Die Sanierung muss innerhalb von zwei Jahren ab Eigentumsübergang erfolgen:
Bevor Sie also ein Haus kaufen ist es also ratsam , sich über aktuelle Sanierungspflichten zu informieren.
Werden die Außenwände nicht saniert, gibt es auch keine Pflicht, sie zu dämmen.
Es existiert jedoch eine indirekte Form der verpflichtenden Sanierung: Wenn im Zuge der Instandhaltung mehr als 10 Prozent der Fläche eines Gebäudeteils erneuert werden, muss dieser Teil des Gebäudes nach der Sanierung den gesetzlichen Dämmstandard erfüllen (§ 48 GEG). Konkret bedeutet dies:
Neben den Regelungen des GEG, gibt es aktuell für Privatimmobilienbesitzer keine weitergehende gesetzliche Pflichten zur Sanierung ihrer Immobilie. Insbesondere aus § 48 GRG (s. vorheriger Abschnitt) kann aber eine Dämmplicht entstehen.
Momentan sind Sie grundsätzlich aber nicht gezwungen Ihre Immobilie zu sanieren.
Deutschland strebt bis 2045 Klimaneutralität an. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Regierung eine Reform des bestehenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verabschiedet. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah vor, dass ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müsste. Jedoch wurde dieser Entwurf durch Teile der Ampel-Koalition kurz vor der Diskussion im Bundestag mit einem Veto abgelehnt.
Das finale Gesetz sieht dennoch ein schrittweises Aus für Gas- und Ölheizungen bis 2045 vor. Allerdings gelten insbesondere für bestehende Gebäude neue Übergangsfristen, die an kommunale Wärmeplanungen gekoppelt sind. Ein striktes Verbot für Gasheizungen ab 2024 wird daher nicht umgesetzt.
Die finale Abstimmung zum umstrittenen „Heizungsgesetz“ wurde aber kurz vor dem geplanten Termin vom Verfassungsgericht gestoppt. Der Eilantrag des CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann wurde aufgrund von „unzulässigen Fristverkürzungen“ stattgegeben. Die Verabschiedung des Gesetzes erfolgte erst nach der Sommerpause. Trotz dieser Verzögerung kann das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) wie geplant ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten, da die Entscheidung des Verfassungsgerichts den Inhalt des Gesetzes nicht betraf. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Vorgaben und Ausnahmeregelungen, die für den Heizungstausch ab 2024 gelten.
Weitergehende Informationen:
Die neuen Regelungen des GEG gilt ab dem 1. Januar 2024 direkt für Neubauten innerhalb von Neubaugebieten.
Hingegen werden die neuen Vorgaben für Bestandsbauten und Neubauten in Bestandsgebieten an eine verpflichtende kommunale Wärmeplanung gekoppelt.
Unter Berücksichtigung der dann vorliegenden kommunalen Wärmeplans gelten folgende Regelungen:
Liegt ein Wärmeplan vor, der ein CO2-neutrales Gasnetz einschließt, dürfen weiterhin Gasheizkessel installiert werden. Falls der Plan dies nicht vorsieht, dürfen Gasheizkessel nur verwendet werden, wenn sie zu mindestens 65 Prozent aus Biomasse, nicht-pipelinegebundenem Wasserstoff oder dessen Derivaten bestehen.
Wenn der Wärmeplan ein klimaneutrales Gasnetz vorsieht, dürfen neben allen anderen Erfüllungsoptionen auch auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden..
Die Sanierungspflichten in Deutschland sind Teil eines umfassenden europäischen Gesamtkonzepts. In der Europäischen Union wird bereits seit einigen Monaten über die Überarbeitung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) verhandelt. Die EU-Kommission, der Ministerrat und das EU-Parlament haben jeweils eigene Vorschläge eingebracht.
Gemäß den Vorschlägen sollen Bestandswohngebäude bis 2030 mindestens Effizienzklasse E und bis 2033 mindestens Effizienzklasse D erreichen müssen. Zudem wird eine umfassende Solarpflicht vorgeschlagen. Ab 2033 sollen alle Bestandsgebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, mit einer Solaranlage ausgestattet werden.
Ob das EU-Parlament diese ambitionierten Pläne umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Dennoch steht fest, dass es nur eine Frage der Zeit ist, bis die EU weitere strengere Sanierungspflichten oder sogar eine Zwangssanierung einführt. In diesem Fall müsste Deutschland entsprechend nachziehen.
Ja, für die Sanierung zum Effizienzhaus gibt es schon heute sehr hohe Förderbeträge. So können Sie zwischen 6.000 und bis zu 67.500 Euro Tilgungszuschuss bekommen. Hinzu kommen noch ganz erhebliche Zinsvorteile bei einem KFW Darlehen.
Auch Einzelmaßnahmen werden mit bis zu 40 % bezuschusst.
Gerne beraten wir Sie unverbindlich.
Abwarten gibt keinen Sinn und kann bares Geld kosten. Momentan sind die Fördertöpfe noch voll, wer schnell ist, kann sich große Teile seiner Aufwendungen vom Staat bezahlen lassen. Aus unserer Sicht ist es allerdings bei einzelnen Maßnahmen, wie z.B. dem Heizungstausch, tatsächlich sinnvoll noch die geplanten zusätzlichen Förderungsbestimmungen abzuwarten. ABER: Diese werden sehr wahrscheinlich ab Januar 2024 wirksam werden. Ein Geschwindigkeitsbonus als zusätzlicher Anreiz scheint beschlossene Sache. Wer sich sich nicht schon jetzt um die Projektplanung kümmert, verliert wertvolle Zeit und Geld!
*Tilgungszuschuss in Verbindung mit einem KFW-Darlehen in Höhe von 150.000 Euro und maximaler Förderung i.H. von 45% des Darlehensbetrages gem. BEG. Zusätzlicher Zinsvorteil noch nicht im Betrag erhalten.